Allgemeine Verkaufsbedingungen Becker Plastics GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.    Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-stehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. 
2.    Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

1.    Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir die-ses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Annahme des Auftrags erfolgt durch eine Auftragsbestätigung an den Kunden und ist auch ohne Unterschrift gültig. 
2.    An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Un-terlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte be-darf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1.    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund Personalkosten oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. 
2.    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert aus-gewiesen. 
3.    Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. 
5.    Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenan-spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

§ 4 Lieferzeit 

1.    Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller techni-schen Fragen voraus. 
2.    Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ord-nungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 
3.    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwir-kungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz für den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehen-de Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. 
4.    Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 
5.    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 
6.    Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverlet-zung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzu-rechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässi-gen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
7.    Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Ver-tragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vor-hersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
8.    Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Liefer-wertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. 
9.    Wir sind  zu Teillieferungen und Teilleistungen sowie Vorablieferungen berechtigt. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig. 
10.     Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. 

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

1.    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. 
2.    Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. 
3.    Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversi-cherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. 

§ 6 Mängelhaftung

1.    Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachge-kommen ist. 
2.    Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfül-lung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ins-besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich die-se nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Er-füllungsort verbracht wurde. 
3.    Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rück-tritt oder Minderung zu verlangen. 
4.    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenser-satzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließ-lich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
5.    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine we-sentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatz-haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
6.    Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, ty-pischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 
7.    Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Pro-dukthaftungsgesetz. 
8.    Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausge-schlossen. 
9.    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefah-renübergang. 
10.     Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. 

§ 7 Gesamthaftung

1.    Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags-abschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 
2.    Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 
3.    Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder einge-schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

1.    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesonde-re bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskos-ten – anzurechnen. 
2.    Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 
3.    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns ent-standenen Ausfall. 
4.    Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiter-veräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung er-mächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unbe-rührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen An-gaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 
5.    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Ge-genständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vor-behalt gelieferte Kaufsache. 
6.    Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermi-schung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kun-de verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 
7.    Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen ei-nen Dritten erwachsen. 
8.    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichern-den Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Si-cherheiten obliegt uns. 

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl

1.    Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 
2.    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 
3.    Es gilt das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB etc.); die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

 

Stand 2019