Allgemeine Einkaufsbedingungen Becker Plastics GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich 

1.    Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erken-nen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zuge-stimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis ent-gegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedin-gungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. 
2.    Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB. 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen 

1.    Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. 
2.    An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrück-liche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließ-lich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4). 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen 

1.    Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Ver-packung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. 
2.    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. 
3.    Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn auf diesen – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angegeben ist; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. 
4.    Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto. 
5.    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. 

§ 4 Lieferzeit 

1.    Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. 
2.    Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 
3.    Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenser-satz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente 

1.    Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfol-gen. 
2.    Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. 

§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung 

1.    Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist in jedem Falle rechtzeitig, so-fern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 
2.    Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 
3.    Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzu-nehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. 
4.    Die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt. 
5.    Sofern die gelieferten Waren in einem Endprodukt Verwendung finden, das an einen Verbraucher verkauft wird, steht uns im Falle einer Inanspruchnahme durch die Abnehmer aufgrund §§ 478, 479 BGB ein Regressanspruch in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften gegen den Lieferanten zu. Für Umfang, Inhalt und Verjährung gelten §§ 478, 479 BGB entsprechend. 

§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz 

1.    Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustel-len, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 
2.    Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzu-führenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. 
3.    Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer De-ckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu un-terhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. 

§ 8 Schutzrechte 

1.    Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. 
2.    Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Liefe-rant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizu-stellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten
–    irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzu-schließen. 
3.    Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten not-wendigerweise erwachsen. 
4.    Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung 

1.    Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorge-nommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Ver-hältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 
2.    Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sa-che im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache an-zusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 
3.    An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzuset-zen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleich-zeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Ver-sicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. 
4.    Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berech-nungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Ge-heimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnun-gen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt ge-worden ist. 
5.    Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungs-rechte nach unserer Wahl verpflichtet. 

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl 

1.    Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 
2.    Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfül-lungsort. 
3.    Es gilt das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB etc.); die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

 

Stand 2008